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Bremisches Prostitutionsstättengesetz

Das schwedische Modell steht immer Wieder zur Debatte – nun setzt die Bremer SPD dem ganzen noch die Krone auf

21.03.2013

Am 10.03.2013 hat die Bürgerschaftsfraktion der SPD Bremen einen Gesetzesentwurf für das bundesweit erste Prostitutionsstättengesetz auf Landesebene beschlossen.

§ 1 Abs. 1 des vorgelegten Gesetzesentwurf besagt: Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten  zu dem Zweck selbst nutzt oder Dritten zur Verfügung stellt, dass in ihnen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Somit würde in Bremen von der Terminwohnung bis hin zum Großbordell alles konzessionspflichtig.

Wichtig zu wissen: wer Einträge im polizeilichen Führungszeugnis hat, sollte sich schon mal Gedanke über Alternativen machen. Da das Führungszeugnis zur Antragsstellung vorgelegt werden soll, können entsprechende Einträge bereits Grund für ein Ablehnen der Konzession sein. (§3+4)

Das Wort KANN spielt bei diesem Gesetzesentwurf eine tragende Rolle. Laut § 4 Abs. 1 Punkt 1f kann der  Antrag abgelehnt werden, wenn lediglich die Befürchtung vorliegt, dass Vorschriften oder Auflagen nicht eingehalten werden. Das bedeutet im Klartext, dass die Genehmigung eines solchen Antrags der Willkür eines einzelnen Beamten unterliegt.

Eine intensive Auseinandersetzung empfehlen wir ebenfalls mit den entsprechenden Auflagen (§ 5 Abs. 1), die nach Abs. 2 auch entsprechend ausgeweitet werden können.

Wer sich hiermit beschäftigt hat, sollte darüber nachdenken sich ein extra Sparbuch anzulegen, für den Fall das eine Strafe in Höhe von 5.000,- bis 25.000,- € bei Verstoß gegen besagt Auflagen zu entrichten ist.

Laut § 9 darf die „zuständige Behörde“ (Innensenator und „Ortspolizeibehörde“) und deren beauftragte Personen, Grundstücke, die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte und andere Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und in geschäftliche Unterlagen Einsicht nehmen.

Möchte man dies be- oder verhindern, kann nach § 10 der Betrieb stillgelegt werden.

Also bitte immer schön die Tür öffnen, egal ob man gerade seiner Beschäftigung nachgeht oder nicht. Art.13 Grundgesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wird für Frauen in der Prostitution damit de facto außer Kraft gesetzt.

Sollte dieses Gesetzt in Kraft treten, kann sich ein jeder schon mal Gedanken über den Besuch eines entsprechenden Verwaltungskurses machen, nicht nur, dass laut § 6 Abs. 4 der Betreiber der freischaffenden Hure eine Rechnung über die Vermietung der Räumlichkeiten oder andere Dienstleistungen auszustellen hat, auch jeder Beschäftigte, ob frei oder Festangestellt, ist mindestens einen Tag vor Aufnahme der Beschäftigung der entsprechenden Behörde mitzuteilen. Und auch hier bitte nicht das Führungszeugnis desjenigen vergessen.

Durchatmen können indes diejenigen die bereits einen entsprechenden Betrieb haben.

Laut § 14 bestätigt euch die zuständige Behörde sogar schriftlich, dass ihr so lange legal weiter machen dürft bis ihr die Ablehnung eures Antrags in Händen haltet.

Bei der Bearbeitungszeit mancher Behörde und des zu erwartenden Ansturms könnte somit genügend Zeit bleiben sich zu überlegen eine Pommesbude zu eröffnen.

 

Hier der Link zum Bremischen Prostitutionsstättengesetz

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